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Kostet ein Verfahren wirklich nichts?
Nein, ich habe tatsächlich keinen Cent für das Verfahren bezahlt.
Kann mir meine Gemeinde helfen?
Sie kann es versuchen, aber zuständiger Träger ist das Jugendamt, nicht
die Gemeinde.
Brauche ich einen Anwalt?
Nein. Man kann sich natürlich Rechtsbeistand holen, aber es ist nicht
notwendig. Entscheidend waren bei mir zwei Briefe ans Gericht (Klage und
später ggf. Antrag auf Zwangsgeld) mit jeweils wenigen Sätzen.
Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung?
Wo keine Kosten sind, braucht auch keine Versicherung einspringen. Aber
natürlich kannst du mit deiner RSV sprechen. Bisher habe ich ausnahmslos
positives Feedback gehört, was die Kostenübernahme einer Kitaplatzklage
angeht.
Bei wie vielen Kitas und Tagespflegepersonen muss ich mich um
einen Platz bemühen?
Das ist nicht festgelegt. Sicherlich sollte man sich bei einigen
bewerben, insbesondere natürlich bei den
Wunschkitas/Wunschtagespflegepersonen. Aber kein Gesetz verpflichtet zu
einer Mindestzahl an Bewerbungen. Das Amt ist zuteilungspflichtig. Die
müssen sich im Zweifel kümmern. Hunderte Bewerbungen an Kitas zu
schreiben, die man eh nicht bevorzugen würde, hilft auch nichts und
macht allen viel Arbeit.
Ich habe schon einen weit entfernten Platz angenommen, kann ich
mich trotzdem in eine näher gelegene Kita einklagen?
Hier will ich nicht abschließend beraten. Es ist sicherlich schwieriger
zu argumentieren, wenn man sich offenbar mit einer Situation bereits
abgefunden hat (man hat den Kitaplatz weit entfernt ja angenommen).
Änderungen privater Umstände (anderer Job, andere Arbeitszeit, anderer
Partner usw.) können aber eine Neubewertung sicherlich begünstigen.
Was kann ich ohne Klage tun, um einen Platz zu kriegen?
Das hängt natürlich von der Platzsituation vor Ort ab. Ich habe alle
Schritte versucht (siehe Detailbericht) und bin nur auf taube Ohren
gestoßen, die die Rechtslage nicht verstanden haben. Dieser Weg dauert
leider Zeit. Wenn man kurzfristig etwas erzwingen will, geht nur die
Klage.
Warum klagt das Kind und nicht die Eltern?
Ab einem Jahr hat das Kind den Rechtsanspruch, nicht die Eltern. Daher
muss das Kind klagen und die Eltern (beide!) treten nur als Vertreter
des Kindes auf. Wobei ich vermute, dass es genug Gegenbeispiele gibt.
Deswegen wird ein Gericht eine Klage vermutlich nicht ablehnen.
Warum sollte ich nicht meine Verdienstausfälle einklagen?
Diese Klage kann Druck machen, tat sie in meinem Landkreis aber offenbar
nicht. Vom Staat Geld zu erklagen ist immer mit großem Aufwand und
jahrelangen Wartezeiten verbunden. Das ist ganz normal. Und das ist auch
das traurige daran, dass leider viele Anwälte trotzdem dazu raten. Ich
war wie gesagt seit der Einführung des Rechtsanspruchs 2013 der Erste im
ganzen Landkreis, der im Eilverfahren auf den Platz geklagt hat. Man
kann das auch danach immer noch machen. Vollständig beziffern kann man
den Ausfall ja ohnehin erst, wenn er beendet ist.
Kann ich den Platz für mein unter 1 Jahr altes Kind einklagen?
Dazu darf ich keine abschließende Beratung stellen und kann auch keine
Erfahrung wiedergeben. Unter 1 Jahr ergibt sich der Anspruch aus der
Arbeitssituation der Eltern (Eltern klagen), ab dem 1. Lebensjahr ergibt
er sich unabhängig davon für das Kind (das Kind klagt!). Die
Arbeitssituation muss aber auch erstmal so begründet werden, dass nicht
mit Elternzeit (ist ja nicht ohne Grund 1 Jahre bzw. bis zu 14 Monate
für Paare) gegen den Bedarf argumentiert werden kann. Für uns persönlich
kam das nicht infrage.
Ich bin gerade erst zugezogen, wann kann ich denn klagen?
Auch hier gelten die selben Regelungen und entsprechenden Wege. Erst
Abfragen, dann Antrag stellen, dann klagen.
Wie lange kann sich das Amt mit einer Antwort Zeit lassen?
6 Monate nach § 88 SGG. Eine oft empfohlene Untätigkeitsklage ist
dann aber nicht der sinnvolle Weg, um das eigentliche Ziel zu erzwingen.
Ich hatte jedenfalls auf die hier beschriebene Weise Erfolg.
Welche Schritte kann ich weglassen?
Also alles, was nicht der offizielle Weg war, hätte auch ich mir sparen
können. Nach dem Antrag bei der Gemeinde hätte ich nach spätestens 6
Monaten einfach klagen können/sollen, um es für mich zu beschleunigen.
Kann ich mir wenigstens aussuchen, ob ich eine
Tagespflegeperson oder eine Kita für mein Kind will?
Grundsätzlich besteht das Wahlrecht, aber hierzu habe ich weder
Erfahrung noch wirklich konkrete Fälle recherchieren können. Ich würde
in Gemeinden mit sehr angespannter Situation eher nicht davon ausgehen.
Was ist denn mit dem Betreuungsschlüssel?
Der steht auch im Gesetz, ja. Aber das Recht auf einen Platz wiegt nach
Ansicht der Gerichte (und auch nach meiner) höher. Es ist ja nicht Sinn
der Sache, dass es weniger Kindern optimal geht auf Kosten anderer
Kinder. Zunächst haben alle das gleiche Recht auf einen Platz. Und die
Beschlüsse besagen auch immer, dass die Überbelegung ggf. notwendig ist,
aber nur zeitweilig und kein Dauerzustand sein darf.
Ein gutes Beispiel: Eine Kita ist durch einen Schaden unbenutzbar. Deswegen erlischt ja nicht der Anspruch von 100 Kindern. Das Jugendamt hat mehr oder weniger sofort für Alternativen zu sorgen. Dann wird es eben einige Zeit in anderen Kitas etwas enger oder man bezieht weniger geeignete Räumlichkeiten. Alles besser, als gar keine Plätze anzubieten.
Eine Klage bringt doch nur der betroffenen Person etwas. Mehr
Kitas werden dadurch doch auch nicht gebaut!
Diese Aussage durfte ich mir schon mehrfach als Vorwurf anhören. Eine
Klage allein bewirkt politisch natürlich nicht viel. Hat hier nur kurz
etwas aufgewirbelt. Aber wenn 100 Eltern in einem Landkreis klagen
würden (also nur 2 Briefe ans Gericht schreiben!), dann hätten wir etwa
eine Million Euro monatlich an Zwangsgeld in einem Landkreis. Dann
würden aber einige Zahnräder in Bewegung gesetzt!
Bei uns werden Kitaplätze immer nur zum September vergeben, so
lange kann ich nicht warten!
Die Praxis, Anträge im Normalfall nur zur Eingewöhnung im September zu
bearbeiten widerspricht ganz klar der Rechtslage. Es besteht eine
Bearbeitungszeit von 6 Monaten, danach muss der Platz auf jeden Fall zur
Verfügung stehen. Egal wie. Auch in meiner Gemeinde werden die Anträge
immer erst ab März bearbeitet und im April/Mai mit den Kitas abgestimmt.
Wenn ein Kind im Juni 1 Jahr alt wird und selbst erst zum 1. Geburtstag
den Antrag stellt, muss ein Kitaplatz allerspätestens im Dezember zur
Verfügung stehen.
Wie früh muss ich einen Kitaplatz beantragen? Schon vor der
Geburt?
Nein, nicht vor der Geburt. Nach § 88 SGG hat das Amt 6 Monate mit der Bearbeitung
Zeit. Also selbst wenn man erst mit 6 Monaten einen Antrag bei der
zuständigen öffentlichen Stelle stellt (Jugendamt oder
ausführungberechtigte Gemeinde) ist spätestens mit einem Jahr der
Kitaplatz zur Verfügung zu stellen (und kann dann ggf. innerhalb von ein
bis zwei Monaten eingeklagt werden). Besonders frühe Anmeldung hilft
eventuell einen Platz in der Wunschkita zu bekommen, aber ändert nichts
am Rechtsanpsruch.
Muss ich jeden Platz nehmen, den mir das Jugendamt zuweist
"In der Rechtssprechung wurde, soweit keine nähere gesetzliche
Regelung besteht, ein kombinierter Fuß- und Busweg von 30 Minuten für
eine Wegstrecke als nicht mehr zumutbar angesehen. Nach engerer
Auffassung soll die Grenze bereits bei 20 Minuten zu ziehen. Welche
Entfernungn zwischen Wohnort und Tagesstätte noch zumutbar ist, lässt
sich indes nicht abstrakt-generell festlegen. Vielmehr ist der
Zeitaufwand für den begleitenden Elternteil zu berücksichtigen." (VG 7 L 55/21)
Diese Regelung ist Landessache. Ich habe gelesen, dass im Kölner Raum 5 km Entfernung zumutbar wären.
Wenn man (mit oder ohne Gerichtsbeschluss) eine nach diesen Kriterien zumutbare Kita vorgeschlagen bekommt, muss man diese dann nach meinem Verständnis auch annehmen. Hierzu findet man im Internet auch Fälle, wo Eltern noch mal eine andere Kita per Gerichtsbeschluss durchsetzen wollten, damit aber scheiterten.
Ich habe mehrere Kinder im Kita-Alter. Muss ich hinnehmen, sie
in verschiedenen Einrichtungen unterzubringen?
Erfahrungsgemäß gibt es bei der Kitaplatzvergabe häufig einen gewissen
Geschwister-Bonus. Dieser darf zwar nicht darüber entscheiden, ob man
überhaupt einen Platz bekommen, wohl aber ist er sinnvoll für die Frage,
wo es denn sein soll. Für die juristische Bewertung kann ich keine
Erfahrungswerte liefern, aber ich kann mir nur vorstellen, dass die
Zumutbarkeit auch hier bei 30 Minuten für alle Kinder zusammen liegt. Es
kann ja bei Drillingen nicht zumutbar sein, nun jeden Morgen 1,5 Stunden
nur für den Kitaweg aufzubringen.
Mein Jugendamt sagt, es habe für seinen Landkreis noch keine
Rechtssprechung, so lange ist eben kein Platz verfügbar.
Unglaublich aber wahr, zumindest das Jugendamt meines Landkreises hat
solch abstruse Behauptungen aufgestellt. Es gibt keine Kitagesetze, die
sich nach Landkreisen unterscheiden oder eine gerichtliche
Rechtssprechung, die das tut. Der Anspruch auf einen Platz ist im
Sozialgesetzbuch, einem Bundesgesetz, geregelt und auch diesbezügliche
Recht vom Bundesverwaltungsgericht gesprochen. Dann gibt es
länderspezifische Kitagesetze. Die gerichtliche Rechtssprechung erfolgt
hier vom Oberverwaltungsgericht (in meinem Fall zuständig für Berlin und
Brandenburg) und darunter von den Verwaltungsgerichten, welche für
mehrere Landkreise zuständig sind. Darunter gibt es keine Unterscheidung
mehr, es sei denn, ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt möchte über
die gesetzliche Forderung hinaus zusätzlich etwas fördern.
Rechtsprechung zum Kitaplatzanspruch aus dem eigenen Bundesland gilt für
jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt des Bundeslandes, noch
umso mehr, wenn sie vom gleichen zuständigen Verwaltungsgericht kommt.
Meine Klage war erfolgreich, wird aber nicht umgesetzt. Mir
wird ein Vergleich angeboten, den Kitaplatz zum Schuljahreswechsel
(August/September) zu nehmen. Soll ich das machen?
Ich darf und werde niemanden beraten, was er oder sie tun sollte. Dieser
Fall eines Vergleiches ist nun in meiner Gemeinde auch vorgekommen. Für
mich ist das kein Angebot, sondern ein verzweifelter Versuch des
Jugendamtes, um das Zwangsgeld noch drumrum zu kommen. Recht haben sie
damit nicht. Und dieses Angebot drückt sich einfach vor der
Verantwortung und gibt diese - einmal mehr - wieder zurück an die
Eltern, die stattdessen keinen Platz bekommen. Wem es genügt, der kann
diesen Vergleich annehmen, für den persönlichen Fall entsteht daraus
kein weiterer Nachteil als der Wartezeit. Wenn man den Vergleich nicht
annimmt, bleibt es beim Zwangsgeld und dem finanziellen Druck, einen
Platz frühzeitig zur Verfügung zu stellen. Was auf jeden Fall nicht
passieren kann, ist, dass sich der Gerichtsbeschluss umkehrt, wenn man
den Vergleich nicht annimmt.
Was ist Zwangsgeld und wer bekommt es?
Zwangsgeld wird nach § 172 VwGO mit einem Satz beantragt, wenn die
gerichtlich durchgesetzte Forderung gegen eine öffentliche Instanz unerfüllt bleibt. Das Gericht fragt
dann beim Amt nach, ob wirklich noch kein konkreter und zumutbarer
Betreuungsplatz angeboten wurde. Wenn das nicht der Fall ist, legt es
eine Frist und einen Betrag bis € 10.000 fest. Im Fall der
Kitaplatzvergabe ist dieses Zwangsgeld in Berlin/Brandenburg auf €
5.000 festegelegt worden. Dieses Geld zieht das Gericht vom
Landkreis ein, der Kläger oder die Klägerin sieht davon nichts. Es hat
nichts mit einer Entschädigung für Verdienstausfälle zu tun. Dafür ist
eine eigene Klage zu formulieren, für die sich ein Eilverfahren wohl nur
schwer begründen lässt. Das Zwangsgeld ist "nur" ein kurzfristiges
finanzielles Druckmittel.
Ich habe derzeit eine Betreuung mit im familiären Umkreis
organisiert und bekomme diese ggf. auch gefördert. Kann ich trotzdem
klagen?
"Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung
zurückgewiesen, der Vollstreckungsgläubiger habe kein
Rechtsschutzbedürfnis, weil er seit dem 1. August 2019 über einen von
seinen Eltern selbst organisierten angemessenen Betreuungsplatz
verfüge." (OVG 6 S 62.19)
Wenn man eine Betreuungslösung hat, die wie auch immer geartet, funktioniert, dann ist der Betreuungsbedarf erfüllt. Wenn sich an der Situation etwas ändert (z.B. Familie nicht mehr verfügbar) dann kann man den Rechtsanspruch auch wieder durchsetzen.