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VG 7 L 423/18
[ Dieses Urteil des VG Potsdam (in meinem Fall gleiches Gericht, aber
anderer Landkreis) ist in vielen Punkten zitierbar, weil es mehr oder
weniger den selben Fall beschreibt, wie meinen. ]
"Der Einwand des Antragsgegners zu 2., er könne dem Antragsteller zu
1. keinen Platz zur Verfügung stelle, da er keine eigene
Kindertagesstätten betreibe und alle anderen Platze in fremden
Einrichtungen und in Kindertagesstätten belegt seien, ist
unbeachtlich. Den Antragsgegner zu 2. trifft nicht die Pflicht, einen
Betreuungsplatz selbst zur Verfügung zu stellen, sondern allen einen
solchen im eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nachzuweisen. Nach
der Rechtsprechung des zuständigen 6. Senats des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg soll darüber hinaus dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Einrede fehlender
Kapazitäten abgeschnitten sein, denn er sei verpflichtet, die
vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen
anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender
Betreuungsplatz nachgewiesen werden könne, selbst wenn der
gesetzlich vorgeschriebene Betreuungsschlüssel zeitweilig nicht
eingehalten werden könne (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
22. März 2018 - OVG 6 S 6.18- juris Rn. 9 und 11)."
OVG
6 S 15/18
„Die Passivlegitimation des Kreises entfällt nicht dadurch, dass
eine kreisangehörige Gemeinde für den Landkreis unter anderem die
Ermittlung und Überprüfung des Rechtsanspruchs von Kindern nach § 1
Abs. 2 KitaG BB 2 einschließlich der Entscheidung über die Dauer der
Betreuungszeit sowie die Entscheidung über die Art der
Anspruchserfüllung unter Berücksichtigung alternativer
bedarfserfüllender Betreu-ungsangebote im Sinne des § 1 Abs. 4 KitaG
(juris: KitaG BB 2) übernommen hat.“
"Randnummer 7
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anordnungsanspruch durch
die von dem Antragsgegner behauptete Kapazitätserschöpfung nicht
berührt wird (Beschlüsse des Senats vom 22. März 2018 - OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18 - juris). In der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist geklärt,
dass der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung keinem
Kapazitätsvorbehalt unterliegt. Der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ist verpflichtet zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in
qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an
Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
vorgehalten wird. Er hat gegebenenfalls die vorhandenen Kapazitäten so
zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem
Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann
(BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - juris Rn. 34 f.; vgl. auch OVG
Bautzen, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 B 100/17 - juris Rn. 7). Die Amtspflicht,
einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, besteht nicht nur im
Rahmen der vorhandenen Kapazität. Den gesamtverantwortlichen
Jugendhilfeträger trifft vielmehr die unbedingte Pflicht, eine
ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch
geeignete Dritte – freie Träger der Jugendhilfe, Kommunen oder
Tagespflegepersonen – bereitzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 21.
November 2017 - 2 BvR 2177/16 - juris Rn. 134; vgl. auch VGH München,
Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 27)."
OVG
6 S 2/18
„Der Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung
oder in Kindertagespflege aus § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht nicht nur im Rahmen
vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Träger der
öffentlichen Jugendhilfe dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu
schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16. Fachkräftemangel und andere
Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern,
die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem
individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten.“
OVG
6 S 43/17
„Ist eine Gemeinde nicht Trägerin einer
Kindertagesbetreuungseinrichtung, in der ein anspruchsberechtigtes
Kind Betreuung finden kann, ist sie verpflichtet, den nach § 24 Abs 3 S 1 SGB VIII bzw. § 1 Abs 2 KitaG BB 2 bestehenden Rechtsanspruch
durch Bescheid festzustellen und für dessen wohnortnahe Umsetzung
Sorge zu tragen.“
Folgende wesentliche Inhalte der Gesetze wurden in meinen Anträgen zitiert. Aber: Nicht verrückt machen lassen, die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs ist nicht davon abhängig wie gut der Kläger zitieren kann 😉. Mit den Zitaten hatte ich nur gehofft, dem Amt schon vor einer Klage klarmachen zu können, dass ich die Rechtslage und den Weg zur Durchsetzung kenne (auch wenn das bei mir nichts bewirkt waren, weil das Amt selbst so einen Fall noch nicht hatte. Vielleicht hilft ja die Erinnerung...
KitaG
Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches -
Kinder- und Jugendhilfe
§ 12 (1): "Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
[--> das Jugendamt] hat die Aufgabe, die
Kindertagesbetreuung nach § 1 zu gewährleisten. Kreisangehörige
Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können sich durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die
Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe
bleibt davon unberührt."
§ 16 (3): "Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke"
SGB
8
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 86 (1):"Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch
ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben."
§ 24 (2):"Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat,
hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege."
In chronologischer Reihenfolge
Absage des Antrags von der Gemeinde
Feststellungsantrag ans Jugendamt
Ablehnung eines Bescheides durch das Jugendamt
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Amtsleiterin
Meine Antwort auf Bescheidablehnung
Ablehnung der Beschwerde durch Dezernat
Antrag auf Zwangsgeld nach § 172 VwGO
Brief des Dezernenten an den BM
Erklärung Hauptsache des Verfahrens erledigt
Rücknahme Vollstreckungsantrag