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Zitierte Urteile und wo sie zu finden sind

VG 7 L 423/18
[ Dieses Urteil des VG Potsdam (in meinem Fall gleiches Gericht, aber anderer Landkreis) ist in vielen Punkten zitierbar, weil es mehr oder weniger den selben Fall beschreibt, wie meinen. ]
"Der Einwand des Antragsgegners zu 2., er könne dem Antragsteller zu 1. keinen Platz zur Verfügung stelle, da er keine eigene Kindertagesstätten betreibe und alle anderen Platze in fremden Einrichtungen und in Kindertagesstätten belegt seien, ist unbeachtlich. Den Antragsgegner zu 2. trifft nicht die Pflicht, einen Betreuungsplatz selbst zur Verfügung zu stellen, sondern allen einen solchen im eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des zuständigen 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg soll darüber hinaus dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Einrede fehlender Kapazitäten abgeschnitten sein, denn er sei verpflichtet, die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden könne, selbst wenn der gesetzlich vorgeschriebene Betreuungsschlüssel zeitweilig nicht eingehalten werden könne (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2018 - OVG 6 S 6.18- juris Rn. 9 und 11)."

OVG 6 S 15/18
„Die Passivlegitimation des Kreises entfällt nicht dadurch, dass eine kreisangehörige Gemeinde für den Landkreis unter anderem die Ermittlung und Überprüfung des Rechtsanspruchs von Kindern nach § 1 Abs. 2 KitaG BB 2 einschließlich der Entscheidung über die Dauer der Betreuungszeit sowie die Entscheidung über die Art der Anspruchserfüllung unter Berücksichtigung alternativer bedarfserfüllender Betreu-ungsangebote im Sinne des § 1 Abs. 4 KitaG (juris: KitaG BB 2) übernommen hat.“

"Randnummer 7
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anordnungsanspruch durch die von dem Antragsgegner behauptete Kapazitätserschöpfung nicht berührt wird (Beschlüsse des Senats vom 22. März 2018 - OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18 - juris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung keinem Kapazitätsvorbehalt unterliegt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorgehalten wird. Er hat gegebenenfalls die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - juris Rn. 34 f.; vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 B 100/17 - juris Rn. 7). Die Amtspflicht, einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität. Den gesamtverantwortlichen Jugendhilfeträger trifft vielmehr die unbedingte Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte – freie Träger der Jugendhilfe, Kommunen oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. November 2017 - 2 BvR 2177/16 - juris Rn. 134; vgl. auch VGH München, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 27)."

OVG 6 S 2/18
„Der Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege aus § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16. Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten.“

OVG 6 S 43/17
„Ist eine Gemeinde nicht Trägerin einer Kindertagesbetreuungseinrichtung, in der ein anspruchsberechtigtes Kind Betreuung finden kann, ist sie verpflichtet, den nach § 24 Abs 3 S 1 SGB VIII bzw. § 1 Abs 2 KitaG BB 2 bestehenden Rechtsanspruch durch Bescheid festzustellen und für dessen wohnortnahe Umsetzung Sorge zu tragen.“

Gesetze und wo sie zu finden sind

Folgende wesentliche Inhalte der Gesetze wurden in meinen Anträgen zitiert. Aber: Nicht verrückt machen lassen, die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs ist nicht davon abhängig wie gut der Kläger zitieren kann 😉. Mit den Zitaten hatte ich nur gehofft, dem Amt schon vor einer Klage klarmachen zu können, dass ich die Rechtslage und den Weg zur Durchsetzung kenne (auch wenn das bei mir nichts bewirkt waren, weil das Amt selbst so einen Fall noch nicht hatte. Vielleicht hilft ja die Erinnerung...

KitaG
Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe

§ 12 (1): "Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe [--> das Jugendamt] hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 zu gewährleisten. Kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt."

§ 16 (3): "Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke"

SGB 8
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

§ 86 (1):"Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben."

§ 24 (2):"Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege."

Schriftverkehr

In chronologischer Reihenfolge

Absage des Antrags von der Gemeinde

Feststellungsantrag ans Jugendamt

Ablehnung eines Bescheides durch das Jugendamt

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Amtsleiterin

Meine Antwort auf Bescheidablehnung

Ablehnung der Beschwerde durch Dezernat

Klageschrift

Gerichtsbeschluss

Antrag auf Zwangsgeld nach § 172 VwGO

Brief des Dezernenten an den BM

Kitaplatzzusage

Erklärung Hauptsache des Verfahrens erledigt

Rücknahme Vollstreckungsantrag


Gesamter Schriftverkehr als .zip

Impressum und Datenschutz